Veranstaltung: | Bausteine für ein Grünes Zuwanderungsgesetz |
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Antragsteller*in: | Peter Rößler |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 29.09.2016, 09:12 |
A1: Bausteine für ein GRÜNES Zuwanderungsgesetz
Antragstext
Bausteine für ein Grünes Zuwanderungsgesetz
BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN erkennen die Notwendigkeit eines Zuwanderungsgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesdelegiertenkonferenz beauftragt die
Partei und die Bundestagsfraktion das Thema weiter zu behandeln und bis zur
nächsten Bundesdelegiertenkonferenz einen Leitantrag für ein endgültiges Grünes
Zuwanderungsgesetz vorzulegen, um den Bürger*innen klar aufzuzeigen wie die
GRÜNE Partei sich Zuwanderung in Deutschland vorstellt. Zu diesem Zwecke
beschließt BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN folgende Bausteine für ein Grünes
Zuwanderungsgesetz. Diese Bausteine sollen zum einen die Positionen und
Vorstellungen zu einzelnen Regelungen der Partei wiederspiegeln, zum anderen als
Grundstein und Gerüst für das zukünftige Zuwanderungsgesetz dienen.
Präambel
Deutschland ist ein weltoffenes und freundliches Land und heißt zuwandernde
Menschen willkommen. Es ist erfreulich, dass viele Menschen aus anderen Ländern
nach Deutschland kommen und hier leben wollen. Wirtschaftliche als auch
humanitäre Gründe, wie Hunger, Arbeitslosigkeit und Perspektivlosigkeit, die mit
den prekären Situationen in vielen Regionen der Welt zusammenhängen, machen
einen neuen Zuwanderungsweg nötig. Deutschland möchte ihnen dafür gute
Möglichkeiten bieten und die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtern. Das
folgende Gesetz beabsichtigt, die Zuwanderung in geregelte Bahnen zu lenken. Es
ist für Menschen die keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen gedacht, die in der
Vergangenheit keine Möglichkeiten zur Aufnahme in Deutschland hatten.
Personen, die Arbeit oder Ausbildung suchen, kurz gesagt ein besseres,
selbstbestimmtes Leben anstreben, erhalten eine Chance auf dauerhaften
Aufenthalt und Familiennachzug.
Langfristig trägt dieses Gesetz auch zur Stabilisierung der Erwerbstätigen bei.
Kapitel 1 – Recht auf Zuwanderung
§ 1 - Mindestanzahl (1) Nach Deutschland dürfen eine Mindestanzahl von Menschen
zuwandern, die
a) eine begründete Aussicht auf Erhalt einer Erwerbstätigkeit haben,
b) eine begründete Aussicht auf Erhalt eines Ausbildungsverhältnisses oder eines
Studiums haben,
c) nicht die Kriterien unter a) oder b) erfüllen
(2) Eine begründete Aussicht auf Erhalt einer Erwerbstätigkeit hat, wer
a) einen anerkannten Ausbildungsabschluss hat, der mindestens einem deutschen
Schulabschluss vergleichbar ist, oder
b) ein Arbeitsangebot eines in Deutschland ansässigen Unternehmers erhalten hat.
(3) Eine begründete Aussicht auf Erhalt eines Ausbildungsverhältnisses hat, wer
a) im Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 35 Jahre alt, oder
b) einen Ausbildungsplatz eines in Deutschland ansässigen Unternehmers erhalten
hat,
c) eine Zusage für ein Studium an einer deutschen Hochschule erhalten hat.
(4) Die Bundesregierung ist dazu ermächtigt per Rechtsverordnung für sogenannte
Mangelberufe Sonderregelungen zu erlassen. Die Regelungen der Absätze 1-3,
insbesondere die Mindestanzahl bleiben davon unberührt.
§ 2 – Asyl (1) Wer als schutzbedürftig anerkannt ist, erhält den Rechtsstatus
als Zuwandernder (Zuwanderungsstatus). Schutzbedürftige fallen nicht unter die
Mindestanzahl von § 1.
§ 3 – Einreise(1) Personen mit Zuwanderungsstatus erhalten Visa zur Einreise
nach Deutschland.
(2) Bedürftige mit Zuwanderungsstatus können beim Bundesamt für Einwanderung
gegen Nachweis ihrer Einkommensverhältnisse einen angemessenen
Reisekostenzuschuss beantragen. Näheres regelt eine Verordnung.
§ 4 – Aufenthaltsrecht (1) Der Zuwanderungsstatus berechtigt für einen
Aufenthalt von 3 Jahren ab Bekanntgabe des Bescheids. Beginnt der/die
Zuwandernde eine schulische, berufliche oder wissenschaftliche Ausbildung,
verlängert sich das Aufenthaltsrecht um die Dauer der Ausbildung. Wird die
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen verlängert sich das Aufenthaltsrecht um 3
Jahre. Wird die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen erhält der oder die
Zuwandernde einen Aufenthalt von mindestens einem Jahr ab Abbruch der
Ausbildung.
(2) Wer mindestens 6 Monate Beitragszahler*in des Sozialversicherungssystems
war, dessen Aufenthaltsrecht erhöht sich für die Höhe der Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses oder der selbständigen Tätigkeit. Zeiten der
Beschäftigung werden nicht auf die Aufenthaltsdauer nach § 4 Absatz 1 oder
Absatz 3 angerechnet.
(3) Wer als Ausländer oder Ausländerin in Deutschland ohne Bleiberecht und
Zuwanderungsstatus lebt oder sich aufhält, erhält auf Antrag ein Bleiberecht von
einem Jahr.
Kapitel 2 – Integration
§ 5 – Sprache (1) Mit dem Zuwanderungsstatus ist das Recht auf Unterstützung
beim (weiteren) Erwerb der deutschen Sprache verbunden, sowie rechtliches und
kulturelles Basiswissen.
(2) Des Weiteren fördert das zuständige Bundesamt aktiv
a) den Erwerb der deutschen Sprache in Staaten, die nicht Mitglied der EU sind
und
b) den Austausch ausländischer Lernenden und Studierenden an deutschen Schulen
und Hochschulen und
c) den Austausch für Arbeitnehmer*innen z.B. Praktika.
(3) Eine ausgeglichene Förderung von Frauen und Männern ist ein besonderes
Anliegen.
§ 6 – Zuwanderungsstatus (1) Mit dem Zuwanderungsstatus das gleiche Recht auf
Bildung verbunden, das deutschen Staatsbürger*innen zusteht.
(2)Mit dem Zuwanderungsstatus ist das Recht auf Sozialleistungen verbunden, das
den EU-Staatsbürger*innen gleichsteht.
(3) Mit dem Zuwanderungsstatus ist das kommunale Wahlrecht verbunden. Weitere
Bestimmungen des Kommunalwahlrechts bleiben unberührt.
(4) Mit dem Zuwanderungsstatus ist das Recht verbunden, sich durch Arbeitselbst
zu versorgen.
(5) Nach 7 Jahren Zuwanderungsstatus besteht Anspruch auf Einbürgerung.
(6) Mit dem Zuwanderungsstatus ist das Recht auf Familienzusammenführung
verbunden. Nachgezogene Familienangehörige erhalten den Zuwanderungsstatus.
Kapitel 3 – Schlussbestimmungen
§ 7 – Evaluation(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen
Zuwanderungsbericht, um über die wichtigsten Entwicklungen zu informieren und
Verbesserungsbedarf zu identifizieren.
(2) Jeweils nach fünf Jahren wird ein unabhängiges Forschungsinstitut mit einer
wissenschaftlichen Evaluation der Zuwanderungsbedingungen und -ergebnisse
beauftragt.
(3) Der Zuwanderungsbericht und der Evaluationsbericht werden jeweils im
Bundestag diskutiert.
Begründung
Seit Herbst 2015 wurden immer wieder Forderungen nach einem "modernen Zuwanderungsgesetz" laut. Kein*e Politiker*in und bisher auch keine Partei erklärte den Bürger*innen wie Mensch sich das vorstellt mit diesem "modernen Zuwanderungsgesetz". Zuletzt wurden unter dem Druck von Rechtspopulisten die Rufe nach einem modernen Zuwanderungsgesetz immer leiser und schließlich verschwand die Forderung von der politischen Tagesordnung. Das Thema ist jedoch viel zu wichtig, als dass es unter den Teppich gekehrt werden darf.
Dieser Antrag verfolgt letztlich 2 Ziele:
1. Er soll den Menschen aufzeigen, wie die Partei BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN sich das vorstellt mit der Zuwanderung und wie einzelne mögliche Regelungen aussehen könnten. Wir schaffen durch klare Positionierung Transparenz.
2. Der Antrag soll ein Auftrag an uns selbst sein, bis zum nächsten ordentlichen Bundesparteitag eine in sich stimmende GRÜNE Zuwanderungssystematik zu erstellen. Dafür kann dieser Antrag als Grundgerüst dienen.
Unterstützer*innen
- Dr. Maria Rapp (Mitglied KV Böblingen)
- Dirk Bösenberg (Mitglied KV Böblingen)
- Petra Faller (Mitglied KV Böblingen)
- Peter Kümmel (Mitglied KV Böblingen)
- Claudia Maresch (Mitglied KV Böblingen)
- Christoph Jahn (Mitglied KV Böblingen)
- Konrad Heydenreich (Mitglied KV Böblingen)
- Peter Schild (Mitglied KV Böblingen)
- Sigrid Schild (Mitglied KV Böblingen)
- Antje Kopp (Mitglied KV Böblingen)
- Annemarie Haug (Mitglied KV Böblingen)
- Jonathan Eklund (Mitglied KV Böblingen)
- Steffen Streicher (Mitglied KV Böblingen)
- Daniela Toscano (Mitglied KV Böblingen)
- Jens-Uwe Renz (Mitglied KV Böblingen)
- Heinz Renz (Mitglied KV Böblingen)
- Sanja Jäger (Mitglied KV Böblingen)
- Andrea Menschick (Mitglied KV Böblingen)
- Jochen Breutner-Menschick (Mitglied KV Böblingen)
- Dieter Schmidt (Mitglied KV Böblingen)
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